ARBEITSRECHT + BAU- UND IMMOBILIENRECHT
- Arbeitsrecht
- Baurecht
- Gewährleistungs- und Schadenersatzrecht
- Haftungsrecht
- Ärzterecht
Arbeitsrecht
Das Arbeitsrecht befasst sich im Wesentlichen mit allen rechtlichen Fragen bezüglich eines jeden Arbeitsverhältnisses, wobei es neben dem einzelnen Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassende arbeitsrechtliche Bestimmungen zu beachten gilt. Insbesondere sind für den individuellen Arbeitsvertrag neben dem Unionsrecht und nationalen Gesetzen sowie Verordnungen auch Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen von wesentlicher Bedeutung.
Das Arbeitsrecht lässt sich grob in zwei Gebiete aufteilen, und zwar zum einen in das Kollektivarbeitsrecht und zum anderen in das Individualarbeitsrecht.
Das kollektive Arbeitsrecht oder auch Arbeitsverfassungsrecht beschäftigt sich mit den überbetrieblichen und den betrieblichen Interessen, wobei die wichtigste Art der kollektiven Rechtsgestaltung der Abschluss von Kollektivverträgen ist. Ein weiterer wichtiger Regelungsinhalt des Kollektivarbeitsrechts ist die Möglichkeit der Einrichtung eines Betriebsrates, wobei es im Wesentlichen um seine Mitbestimmung im Betrieb sowie seine grundsätzlichen Befugnisse und Aufgaben geht.
Das Individualarbeitsrecht hingegen befasst sich nicht mit der kollektiven Rechtsgestaltung, sondern regelt die einzelnen Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dies beginnt bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses bis hin zu seiner Beendigung über die Ausgestaltung desselben, wie unter anderem Urlaub, generelle Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Entgelt, Kündigung und Entlassung, Gestaltung und Prüfung von Arbeitsverträgen, Abfindung oder Aufhebungsverträgen, Schutzpflichten des Arbeitgebers bei Mobbing oder Belästigungen aller Art etc.
Ein weiterer wesentlicher Punkt des Arbeitsrechtes ist das Arbeitnehmerschutzrecht, welches sich unter anderem mit den Themen Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz aber auch mit Arbeitszeiten oder besonders schutzwürdigen Gruppen, wie Jugendliche oder Frauen beschäftigt.
Fachbereiche:
- Arbeitsrecht
- Baurecht und Bauprozessrecht
- Bau- und Architektenverträge
- Öffentliches Baurecht
Bau- und Immobilienrecht
Baurecht und Bauprozessrecht
Das private Baurecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen den privaten Baubeteiligten, also zumeist dem Auftraggeber (Bauherr) einerseits und den anderen Beteiligten, wie zB Architekten, Zivilingenieuren, Bauunternehmen samt den Subunternehmen und Handwerker, oder deren Rechtsverhältnisse untereinander, andererseits. Dies beginnt bei der Vertragsgestaltungvor Baubeginn (Ausschreibung, Angebot, Auftrag), geht weiter über die Betreuung während der Baumaßnahmen (Bauablaufstörungen, Verzug, vorzeitige Vertragsbeendigung), das Bauende (Baufertigstellung, Anzeigen, Übernahme/Übergabe), es betrifft die Rechnungslegung samt Sicherstellungen und endet bei Gewährleistungs- und Schadenersatzfragen. Einen weiteren Teil des privaten Baurechts betrifft das Nachbarschaftsrecht. Gerade in dieser Rechtsmaterie ist neben der selbstverständlich erforderlichen juristischen Erfahrung auch eine grundlegende Kenntnis von der Baumaterie aus technischer Sicht und den praktischen Abläufen notwendig.
Bau- und Architektenverträge
Vielfach haben Bauprozesse ihren Ausgang weniger in der Ausführung selbst, sondern in unklaren Vereinbarungen des Bauvertrages. Die Ursache liegt oftmals darin, dass Vertragsmuster und technische oder rechtliche Vorbemerkungen herangezogen werden, ohne dass diese aufeinander oder auf das spezielle Bauvorhaben abgestimmt werden. Wir stehen Ihnen für die Errichtung oder Überprüfung in allen vertraglichen Belangen im Zusammenhang mit Ihren Bauvorhaben zur Verfügung.
Öffentliches Baurecht
Das öffentliche Baurecht umfasst im Wesentlichen jene Rechtsnormen, die die Sicherheit und fehlerfreie Beschaffenheit von Bauwerken in technischer, sanitärer und hygienischer Hinsicht gewährleisten sollen. Hinzu kommen Erfordernisse der Raumordnung, der Schutz historisch gewachsener Ortsbilder, Altstadtbereiche und Bestimmungen zum Nachbarschutz. Bauordnungen sind Sache der Länder (Ländermaterie). Diese regeln üblicherweise Fragen zum Bauland, wo und was gebaut werden darf (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, etc.). Es werden Regelungen über Bebauungsweise, Bauhöhe, Bebauungsdichte, Straßenfluchtlinien, Baufluchtlinien und die äußere Gestaltung der Bauten getroffen. Weiters sind in den Bauordnungen Anlegerleistungen geregelt, wobei es sich um jene Leistungen handelt, die der Eigentümer von im Bauland gelegenen Grundstücken zu erbringen hat (Grundabtretung, Aufschließungsbeitrag, Interessentenbeitrag, etc.). Bauordnungen beinhalten Vorgaben zur Art des Bauvorhabens; technische Bauvorschriften und die Überwachung der Bauführung betreffen Fragen zur Überwachung des Bauzustandes zur Erhaltungspflicht (beispielsweise Instandsetzungsauftrag), zur Räumung von Gebäuden und zum Abbruch von Gebäuden betreffen die Baupolizei.
Zumtobel Kronberger Rechtsanwälte OG
Gewährleistungs- und Schadenersatzrecht
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